Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Zeitarbeit

1. Allgemeines

1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle vom TIMEWORKS GmbH (nachfolgend „Personaldienstleister“) im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) erbrachten oder zu erbringenden Leistungen.

1.2
Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, auch wenn der Personaldienstleister ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen vorbehaltlos erbringt.

2. Vertragsabschluss

2.1
Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kommt durch schriftliches Angebot des Personaldienstleisters und die schriftliche Annahme durch den Auftraggeber zustande. Für den Personaldienstleister bestehen keine Leistungspflichten, solange der unterzeichnete Vertrag nicht vorliegt (§ 12 Abs. 1 AÜG).

2.2
Beabsichtigt der Auftraggeber, Zeitarbeitnehmer mit dem Umgang von Geld oder Wertsachen zu betrauen, ist hierüber vor Einsatzbeginn eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu treffen.

2.3
Der Auftraggeber sichert zu, dass kein eingesetzter Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor Einsatzbeginn in einem Arbeitsverhältnis mit ihm oder einem mit ihm im Sinne des § 18 AktG verbundenen Unternehmen stand.

2.4
Der Auftraggeber sichert zu, dass eingesetzte Zeitarbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag nicht über einen anderen Personaldienstleister bei ihm tätig waren, es sei denn, er informiert den Personaldienstleister hierüber vor Einsatzbeginn.

2.5
Sofern Arbeitnehmer in Bereichen eingesetzt werden sollen, in denen gesetzliche Überlassungsverbote bestehen (z. B. Bauhauptgewerbe), bestätigt der Auftraggeber, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen und informiert den Personaldienstleister unverzüglich über Änderungen.

3. Arbeitsrechtliche Stellung / Kein Kettenverleih

3.1
Die überlassenen Arbeitnehmer stehen ausschließlich in einem Arbeitsverhältnis zum Personaldienstleister. Ein Arbeitsverhältnis zwischen Auftraggeber und Zeitarbeitnehmer wird nicht begründet.

3.2
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die überlassenen Arbeitnehmer weder offen noch verdeckt an Dritte weiterzuüberlassen (kein Kettenverleih).

3.3
Das arbeitsbezogene Weisungsrecht für die Dauer des Einsatzes liegt beim Auftraggeber, beschränkt auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht verbleibt beim Personaldienstleister.

4. Fürsorge-, Mitwirkungs- und Arbeitsschutzpflichten

4.1
Der Auftraggeber übernimmt die Fürsorgepflicht am Einsatzort, insbesondere im Hinblick auf Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Arbeitszeitregelungen (§ 618 BGB, § 11 Abs. 6 AÜG).

4.2
Der Auftraggeber stellt den Personaldienstleister von sämtlichen Ansprüchen frei, die aus einer Verletzung dieser Pflichten resultieren.

4.3
Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet:

eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG durchzuführen,

die Zeitarbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme zu unterweisen (§ 12 ArbSchG),

Arbeitszeiten gesetzeskonform zu gestalten,

Arbeitsunfälle unverzüglich zu melden.

4.4
Erforderliche behördliche Genehmigungen holt der Auftraggeber vor Einsatzbeginn ein.

4.5
Der Personaldienstleister ist berechtigt, sich nach vorheriger Abstimmung vom ordnungsgemäßen Einsatz der Arbeitnehmer zu überzeugen.

4.6
Lehnen Zeitarbeitnehmer aufgrund fehlender oder mangelhafter Schutzmaßnahmen die Arbeitsleistung berechtigt ab, trägt der Auftraggeber die daraus entstehenden Ausfallzeiten.

5. Zurückweisung / Austausch von Arbeitnehmern

5.1
Der Auftraggeber kann einen Zeitarbeitnehmer zurückweisen, wenn ein Grund vorliegt, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde (§ 626 BGB). Die Gründe sind schriftlich darzulegen.

5.2
Stellt der Auftraggeber innerhalb der ersten vier Arbeitsstunden eine fehlende Eignung fest und verlangt einen Austausch, werden bis zu vier Stunden nicht berechnet.

5.3
Der Personaldienstleister ist berechtigt, Arbeitnehmer aus sachlichen oder gesetzlichen Gründen auszutauschen und gleichwertige Ersatzkräfte zu stellen.

6. Mitteilungspflichten / Einsatzänderungen

6.1
Änderungen von Einsatzort, Tätigkeit oder Arbeitsbereich bedürfen der vorherigen Zustimmung des Personaldienstleisters und können eine Anpassung der Vergütung rechtfertigen.

6.2
Der Auftraggeber informiert den Personaldienstleister unverzüglich über Umstände, die Einfluss auf gesetzliche Mindestlohn- oder Equal-Pay-Pflichten haben.

7. Personalauswahl / Streik

7.1
Die Auswahl des Personals erfolgt durch den Personaldienstleister anhand der vereinbarten Anforderungsprofile.

7.2
Der Einsatz von Zeitarbeitnehmern ist unzulässig, soweit ein gesetzliches Einsatzverbot im Falle von Arbeitskampfmaßnahmen (§ 11 Abs. 5 AÜG) besteht. Der Auftraggeber informiert hierüber unverzüglich.

8. Abrechnung / Vergütung / Preisanpassung

8.1
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

8.2
Die Abrechnung erfolgt auf Basis der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit oder – sofern vereinbart – auf Basis eines festen Stück- oder Leistungspreises.

8.3
Tätigkeitsnachweise sind zeitnah zu erstellen und vom Auftraggeber zu bestätigen.

8.4
Rechnungen sind sofort fällig, spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang.

8.5
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen (§ 288 BGB). Der Personaldienstleister ist berechtigt, weitere Leistungen zurückzuhalten.

8.6 Preisanpassung

Der Personaldienstleister ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anzupassen, wenn sich die für die Arbeitnehmerüberlassung maßgeblichen Kosten wesentlich verändern, insbesondere durch:

gesetzliche Mindestlohnänderungen,

Eintritt oder Änderung von Equal-Pay-Verpflichtungen,

Änderungen gesetzlicher Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträge,

sonstige gesetzliche Änderungen mit unmittelbarer Kostenwirkung.

9. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht

Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

10. Haftung

10.1
Der Personaldienstleister haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

10.2
Für Arbeitsergebnisse oder Schäden, die im Rahmen der Tätigkeit unter Leitung des Auftraggebers entstehen, haftet der Personaldienstleister nicht.

10.3
Der Auftraggeber stellt den Personaldienstleister von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus Pflichtverletzungen des Auftraggebers resultieren.

11. Übernahme von Zeitarbeitnehmern / Vermittlungsprovision

11.1
Ein Vermittlungsfall liegt vor, wenn der Auftraggeber oder ein verbundenes Unternehmen während oder bis zu 6 Monate nach Beendigung der Überlassung ein Arbeitsverhältnis mit dem Zeitarbeitnehmer begründet.

11.2
Die Vermittlungsprovision beträgt:

bis 3 Monate: 2 Bruttomonatsgehälter

4.–6. Monat: 1,5 Bruttomonatsgehälter

7.–9. Monat: 1 Bruttomonatsgehalt

10.–12. Monat: 0,5 Bruttomonatsgehälter

11.3
Bei direkter Übernahme ohne vorherige Überlassung beträgt die Provision 2,5 Bruttomonatsgehälter.

12. Vertragslaufzeit / Kündigung

12.1
Sofern nicht befristet, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit und ist mit einer Frist von drei Arbeitstagen zum Ende der Kalenderwoche kündbar.

12.2
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

12.3
Kündigungen bedürfen der Textform.

13. Geheimhaltung / Datenschutz

Die Parteien verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen und zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

14. Schlussbestimmungen

14.1
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

14.2
Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz des Personaldienstleisters.

14.3
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung.


TIMEWORKS GmbH | Schwiesaustr.11 | 39124 Magdeburg

Mail: hallo@timeworks.de
Telefon: 039159841713

Stand: 01.01.2025

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